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RAUCHFREI !!!!


Zum Schutz der Nichtraucher sind seit Montag dem 24.07.2006 alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendförderung Waiblingen rauchfreie Zonen.

Auch die Landesregierung Baden-Württemberg hat, ein Jahr später, mit dem Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) zum 1. August 2007 weitreichende Einschränkungen durchgesetzt. „Das Bewusstsein in der Gesellschaft hat sich gewandelt. Immer mehr Menschen rauchen nicht oder nicht mehr und begrüßen somit auch einen umfassenden Nichtraucherschutz“, so Gesundheitsministerin Dr. Monika Stolz am Mittwoch 25.07.07 im Stuttgarter Landtag.


Auszug:
§ 3 (LNRSchG) - Rauchfreiheit in Jugendhäusern
Das Rauchen in Jugendhäusern ist untersagt.

Zur Begründung:

Durch diese Bestimmung wird das Rauchverbot an Jugendhäusern eingeführt. Die Tatsache, dass Jugendliche immer früher mit dem Rauchen beginnen und das Rauchen vielfach als ein normaler jugendkultureller Bestandteil des Jugendhauses empfunden wurde, hat viele Verantwortliche in den Jugendhäusern veranlasst, das Rauchen auf freiwilliger Basis (räumlich) einzuschränken oder es kraft Hausordnung ganz zu verbieten. Die konsequente Umsetzung und Beachtung derartiger untergesetzlicher Rauchverbote ist in der Praxis allerdings schwierig, zumal – abgesehen von Hausverboten – kaum abschreckende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Um dem Anliegen eines umfassenden Nichtraucherschutzes im Jugendbereich gerecht zu werden, ist ein gesetzliches Rauchverbot in Jugendhäusern zwingend geboten. Neben der unmittelbaren Schutzwirkung des Rauchverbotes für potentiell betroffene Nichtraucher bzw. Passivraucher, kommt einem gesetzlichen Verbot auch eine nicht zu unterschätzende erzieherische Wirkung zu. Gerade im Bereich der Jugendszene spielen Nachahmungseffekte und gruppendynamische Verhaltensweisen eine wesentliche Rolle. Das Rauchverbot soll negative Vorbilder vermeiden helfen und damit auch für derzeitige Nichtraucher verhaltenslenkende Wirkung dahingehend entfalten, es beim Nichtraucherdasein zu belassen.
Eine Ausdehnung des Rauchverbots auch auf die Außenbereiche des Jugendhauses – wie bei Schulen und Kindertageseinrichtungen vorgesehen – wäre unverhältnismäßig, würde von den Betroffenen als Gängelung empfunden und ginge über den Gedanken des reinen Nichtraucherschutzes hinaus. Unter „Jugendhaus“ sind nur die öffentlich zugänglichen und bestimmungsgemäß als solches genutzten Räume zu verstehen, weshalb es eines Verweises auf § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht bedarf. Erfasst sind auch Jugendhäuser in privater Trägerschaft.

LNRSchG als PDF: Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) (179 KByte) PDF

FAQ zum LNRSchG als PDF: Fragen/Antworten zum LNRSchG (31 KByte) PDF

Quelle: Sozialministerium Baden-Württemberg

 

 




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